AGB

Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag niederzulegen.

Angebot

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Angaben über Maße, Gewichte, Analyse oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Verändert sich bis zum Liefertage ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Zölle, Steuern, Frachten oder sollte die verkaufte Ware mit Mineralölsteuerzöllen oder sonstigen Abgaben belastet werden, so sind wir berechtigt, auch im Falle einer Festpreisvereinbarung, die Preise entsprechend anzupassen.

Lieferung

Für das Einhalten von Lieferfristen und Lieferterminen haften wir nur, wenn wir insoweit eine besondere Zusage gegeben haben.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

Bei Nichteinhaltung von zugesicherten Lieferfristen ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei Ablauf der Frist ist der Kunde berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen, die Annahme der verspäteten Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkpflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Sofern der Kunde Eil- oder Expresssendungen wünscht, trägt die insoweit anfallenden Kosten der Kunde.

Gefahrenübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eigenes Fahrpersonal, spätestens jedoch bei Verlassen der Versandstelle, geht die Gefahr auf den Kunden über.

Lager- und Transportmittel

Von uns gestellte Lager- und Transportmittel, welche ausdrücklich als Leihgebinde deklariert sind, sind nach der Entleerung der verkauften Produkte unverzüglich zurückzugeben. Die leihweise beigestellten Lager- bzw. Transportmittel bleiben unser Eigentum. Der Kunde trägt bis zum Wiedereingang der Lager- und Transportmittel auf der Versandstelle oder an dem von uns bezeichneten Ort die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung auch in Fällen höherer Gewalt. Unsere Lager- und Transportmittel dürfen nur zum Transport und zur Lagerung der von uns gelieferten Ware verwandt werden, andernfalls sind wir zur sofortigen Rückforderung berechtigt. Sie sind unverzüglich nach Entleerung fracht- und spesenfrei in reinem und unbeschädigten Zustand an die Versandstelle oder an die von uns genannte Adresse zurückzusenden. Wir sind berechtigt, bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen die Lager- und Transportmittel auf Kosten des Kunden reinigen und bei Beschädigung zu seinen Lasten instand setzen zu lassen.

Feststellung

Für die Mengenfeststellung gilt das vom Abgangslager oder Werk durch verwiegen oder vermessen ermittelte Gewicht oder Volumen. Bei der Abgabe von Teilmengen aus Straßentankwagen gelten die Angaben der geeichten Messeinrichtungen.

Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Tankanlage und die Einfüllvorrichtungen in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Gleichzeitig hat er die für die Entladung notwendige Energie bereitzustellen und die Kosten für Pumpen und Aufheizen zu tragen.

Beanstandungen und Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich, nachdem er sie erhalten hat, zu prüfen. Handelsüblich zulässige und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.

Festgestellte Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens binnen Wochenfrist schriftlich anzuzeigen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ware sich noch unvermischt und unterscheidbar im Besitz des Kunden befindet sowie weiter der Kunde zwei Proben von mindestens 500g zur Verfügung stellt.

Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probeentnahme zu überzeugen oder aber die Probe von uns selbst gezogen wurde.

Ist die Ware mangelhaft, so beschränken sich die Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte des Kunden auf eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Der Käufer akzeptiert mit seiner Bestellung, dass – soweit nicht gesondert vereinbart – eine Anwendungsberatung durch den Verkäufer nicht geschuldet und auch nicht erfolgt ist. Allein der Käufer entscheidet über die Anwendung des bestellten/erworbenen Produktes. Der Verkäufer gewährleistet ausschließlich gleichbleibende Qualität der verkauften Ware.

Haftungsmaßstab, Haftungsumfang

Sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haben wir nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Im Übrigen haften wir nicht. Im kaufmännischen Verkehr haften wir nicht für unsere Erfüllungsgehilfen es sei denn, es trifft uns bei dessen Auswahl oder Überwachung ein grob fahrlässiges Verschulden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Für Schäden, die dem Kunden aufgrund einer technisch nicht einwandfreien Tankanlage einschließlich der Einfülleinrichtungen entstehen, haften wir nicht. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen bei Rechnungserteilung sofort Netto Kasse zu leisten.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Basis-Zinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Weiterhin sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden weiter befugt, sofortige Bezahlung aller Forderungen gegenüber dem Kunde ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder Zahlungsvereinbarungen zu verlangen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Eigentumsvorbehaltssicherung

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

Wird Vorbehaltsware von Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf uns auch tatsächlich übergehen.

Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

a) Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen an uns ab. b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt, stehen uns die Kaufpreisforderungen anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. c) Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihrer Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich, an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall werden wir hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

Wird aufgrund des Eigentumsvorbehaltes der Liefergegenstand zurückgenommen, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, bestehen.

Datenspeicherung

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Daten, die uns aufgrund der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, gespeichert werden.

Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ergänzend finden für unser Auslandsgeschäft die Incoterms in der letztgültigen Fassung Anwendung, soweit sie mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und etwaigen Sonderabsprachen nicht im Widerspruch stehen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

Erfüllungsort für die Lieferung ist jeweils der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist der Gerichtsstand Dresden.

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