AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma ELASKON Sachsen GmbH & Co. KG für Spezialschmierstoffe
1. Allgemeines
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben.
- Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und der ELASKON Sachsen GmbH & Co. KG gelten unsere vorliegenden AGB sowohl für den gegenwärtigen Vertrag als auch als Rahmenvereinbarung für alle künftigen Verträge gleicher Art mit unseren Bestellern. Sämtliche Lieferungen, einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachfolgend zusammenfassend auch: „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen, soweit für bestimmte Geschäftsbereiche keine spezielleren Bedingungen gelten.
2. Vertragsschluss
- Unsere Vertragsangebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angaben über Maße, Gewichte, Analyse oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Vereinbarungen werden erst durch mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erteilte Auftragsbestätigung verbindlich. Wir bleiben auch berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen oder Lieferungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen.
- Ein Vertragsangebot des Bestellers können wir innerhalb von zwei (2) Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet beim Besteller ein, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren.
- Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Besteller die Änderungen als solche besonders hervorheben.
3. Preise
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung, Fracht, Auslösung und sonstiger Nebenkosten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt, ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Im Falle außerordentlicher und unvorhergesehener Kostenerhöhung kann auch bei fester Preisvereinbarung eine Preisanpassung bis zur Höhe unserer am Versandtage gültigen Listenpreise erfolgen. Falls bei Festpreisvereinbarung im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegenden Kosten (bspw. Zölle, Steuern, Frachten, Mineralölsteuerzölle, Energiepreise etc.) steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise im entsprechenden Umfang zu erhöhen.
- Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf Kosten des Bestellers.
4. Lieferung
- Für das Einhalten von Lieferfristen und Lieferterminen haften wir nur, wenn wir insoweit eine besondere und schriftliche Zusage gegeben haben. Wir sind bemüht, verbindlich vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Im Falle höhere Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Lieferkettenstörungen, Auswirkungen von bewaffneten Konflikten im Bereich der Lieferketten und Beschaffungsmärkten, Naturkatastrophen, Pandemien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. -, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert sind, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
- Bei Nichteinhaltung von zugesicherten oder nach 4.(1) Satz 3 verlängerter Liefertristen ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei Ablauf der Frist ist der Kunde berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen, die Annahme der verspäteten Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkpflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Sofern der Kunde Eil- oder Expresssendungen wünscht, trägt die insoweit anfallenden Kosten der Kunde.
5. Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eigenes Fahrpersonal, spätestens jedoch bei Verlassen der Versandstelle, geht die Gefahr auf den Kunden über.
6. Lager- und Transportmittel
Von uns gestellte Lager- und Transportmittel, welche ausdrücklich als Leihgebinde deklariert sind, sind nach der Entleerung der verkauften Produkte unverzüglich zurückzugeben. Die leihweise beigestellten Lager- bzw. Transportmittel bleiben unser Eigentum. Der Kunde trägt bis zum Wiedereingang der Lager- und Transportmittel auf der Versandstelle oder an dem von uns bezeichneten Ort die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung auch in Fällen höherer Gewalt. Unsere Lager- und Transportmittel dürfen nur zum Transport und zur Lagerung der von uns gelieferten Ware verwandt werden, andernfalls sind wir zur sofortigen Rückforderung berechtigt. Sie sind unverzüglich nach Entleerung fracht- und spesenfrei in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand an die Versandstelle oder an die von uns genannte Adresse zurückzusenden. Wir sind berechtigt, bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen die Lager- und Transportmittel auf Kosten des Kunden reinigen und bei Beschädigung zu seinen Lasten instand setzen zu lassen.
7. Feststellung
Für die Mengenfeststellung gilt das vom Abgangslager oder Werk durch Verwiegen oder Vermessen ermittelte Gewicht oder Volumen. Bei der Abgabe von Teilmengen aus Straßentankwagen gelten die Angaben der geeichten Messeinrichtungen.
8. Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Tankanlage und die Einfüllvorrichtungen in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Gleichzeitig hat er die für die Entladung notwendige Energie bereitzustellen und die Kosten für Pumpen und Aufheizen zu tragen.
9. Beanstandungen und Gewährleistung
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich, nachdem er sie erhalten hat, zu prüfen. Wir schulden nur Ware mittlerer Art und Güte. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen sind nur Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Wir gewähren keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Handelsüblich zulässige und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.
- Erkennbare Sachmängel sind spätestens fünf (5) Tage nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel spätestens fünf (5) Tage nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ware sich noch unvermischt und unterscheidbar im Besitz des Kunden befindet sowie weiter der Kunde zwei Proben von mindestens 500g zur Verfügung stellt.
- Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probeentnahme zu überzeugen oder aber die Probe von uns selbst gezogen wurde. Das Rückstellmuster darf erst nach unserer Genehmigung vernichtet werden
- Im Fall eines Sachmangels ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Besteller von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, so dass der Kunde uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Nacherfüllungsort unser Sitz.
- Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde - unbeschadet sonstiger Rechte - unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Kunden bleiben unberührt.
- Der Kunde hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
- Wir haften nicht für Mängel, die aufgrund natürlicher Abnutzung oder nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel, entstehen.
- Der Käufer akzeptiert mit seiner Bestellung, dass – soweit nicht gesondert vereinbart – eine Anwendungsberatung durch den Verkäufer nicht geschuldet und auch nicht erfolgt ist. Allein der Käufer entscheidet über die Anwendung des bestellten/erworbenen Produktes. Der Verkäufer gewährleistet ausschließlich gleichbleibende Qualität der verkauften Ware.
10. Haftungsmaßstab, Haftungsumfang
- Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubte Handlung etc.), nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht im Fall
- von Aufwendungsersatzansprüchen nach § 439 Abs. 3 BGB oder § 445a Abs. 1 BGB,
- von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- einer Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes,
- einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder
- einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Im Fall von Verzögerungsschäden gilt Ziffer 9.(4) vorrangig gegenüber dieser Ziffer 10.
- Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 10 begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter.
- Im kaufmännischen Verkehr haften wir nicht für unsere Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es trifft uns bei dessen Auswahl oder Überwachung ein grob fahrlässiges Verschulden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht -Versicherung beschränkt.
- Für Schäden, die dem Kunden aufgrund einer technisch nicht einwandfreien Tankanlage einschließlich der Einfülleinrichtungen entstehen, haften wir nicht.
11. Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen bei Rechnungserteilung sofort Netto Kasse zu leisten.
- Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Weiterhin sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden weiter befugt, sofortige Bezahlung aller Forderungen gegenüber dem Kunde ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder Zahlungsvereinbarungen zu verlangen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserem Anspruch stehen. Gleiches gilt für Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers.
- Zahlungen auf unsere Rechnungen dürfen nur durch unseren Vertragspartner und von eigenen Bankverbindungen des Rechnungsadressaten und Vertragspartners erfolgen. Zahlungen von Dritten gelten nicht als Erfüllung unserer Zahlungsansprüche und als zurückgewiesen.
12. Eigentumsvorbehaltssicherung
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der jeweiligen Kaufpreisforderung unser Eigentum. Im unternehmerischen Verkehr bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und uns die verkauften Waren in unserem Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldoforderung von uns.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt von dem betroffenen Vertrag.
- Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügungen betreffend von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen (nachfolgend "Vorbehaltsware"), ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, wie z. B. Pfändungen, hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde hat uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich zu übersenden. Entstehen uns durch die Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte Schäden, Kosten oder Aufwendungen, hat der Kunde diese zu erstatten, soweit nicht der betreibende Dritte in Anspruch genommen werden kann und dem Kunden eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
- Bei Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich gestattet. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der im (Mit-)Eigentum von uns stehenden Ware resultierenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes des betreffenden Liefergegenstandes an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
- Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen. Der Kunde ist im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung können wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden widerrufen, insbesondere, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
- Eine Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum von uns an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verbundenen, verarbeiteten oder vermischten Erzeugnisse auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von uns unentgeltlich.
- Auf Verlangen des Kunden werden wir Sicherheiten freigeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen von uns nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
13. Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen eines Sach- oder Rechtsmangels (Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche, Minderung, Rücktritt oder Nacherfüllung) beträgt ein (1) Jahr
Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
- in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Bestellers im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen), § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634 a Nr. 2 (Bauwerke und -sachen; Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche im Lieferantenregress), oder im Fall eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns sowie im Fall von Schadensersatzansprüchen zusätzlich
- bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
- Für sonstige Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf 2 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche entsprechend Ziffer 13.(1) Satz 2.
14. Höhere Gewalt
- Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt oder von uns nicht zu vertretende, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) von nicht nur kurzfristiger Dauer, Epidemien, Pandemien, Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, - so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten. Der Besteller verpflichtet sich, mit uns über eine entsprechende Anpassung des Vertrages hinsichtlich der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere Vertragspreis) zu verhandeln.
- Soweit eine Vertragsanpassung infolge höherer Gewalt wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
- Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
15. Datenspeicherung
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und gibt seine Einwilligung dazu, dass alle ihn betreffenden Daten aus der vorliegenden Geschäftsbeziehung, auch personen- und rechnungsbezogene Daten gemäß den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und unter Einhaltung der Voraussetzungen der DS- GVO ggf. an Auskunfteien und Logistikdienstleister übermittelt werden.
- Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seine Einwilligung zur vorliegenden Datenerhebung bzw. Speicherung rein freiwillig ist. Ihm steht ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) zu.
16. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ergänzend finden für unser Auslandsgeschäft die Incoterms in der letztgültigen Fassung Anwendung, soweit sie mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und etwaigen Sonderabsprachen nicht im Widerspruch stehen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
17. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir beteiligen uns nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG.